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   LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21   

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https://dejure.org/2021,13727
LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21 (https://dejure.org/2021,13727)
LG Rottweil, Entscheidung vom 11.03.2021 - 1 T 27/21 (https://dejure.org/2021,13727)
LG Rottweil, Entscheidung vom 11. März 2021 - 1 T 27/21 (https://dejure.org/2021,13727)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 1 GVFV, § 2 GVFV, § 3 Abs 2 GVFV, § 766 Abs 2 ZPO
    Formmangel durch eine Faksimileunterschrift unter dem Vollstreckungsauftrag; Geltendmachung der Heilung des Formmangels durch Einreichung einer handschriftlich unterzeichneten Erinnerungsschrift

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Vollstreckungsauftrags mit Faksimileunterschrift

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zulässigkeit von Faksimileunterschrift unter Vollstreckungsauftrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Dortmund, 28.05.2010 - 9 T 278/10

    Wirksamkeit eines mit eingescannter Unterschrift versehenen Pfändungs- und

    Auszug aus LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21
    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).

    Es ist daher in jedem Fall von dem Vollstreckungsorgan festzustellen und für diese Feststellung frei zu würdigen, ob ein gestellter Antrag ernstlich so gewollt war (LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10 m. w. N.).

  • LG Frankfurt/Oder, 20.12.2018 - 15 T 183/18

    Gerichtsvollziehervollstreckung

    Auszug aus LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21
    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).
  • LG Stuttgart, 04.06.2012 - 10 T 186/12

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und

    Auszug aus LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21
    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).
  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 756/16

    Umfang der Zurechnung fiktiver Einkünfte gem. § 850h ZPO ; Berücksichtigung des

    Auszug aus LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21
    Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass die Kammer die in der Rechtsprechung ganz herrschende Meinung teilt, wonach ein schriftlicher Vollstreckungsauftrag vom Gläubiger oder von dessen Verfahrensbevollmächtigtem eigenhändig unterschrieben sein muss (LG Heilbronn, JurBüro 2017, 323, LG Stuttgart, Beschluss vom 04.06.2012, 10 T 186/12; LG Dortmund, Beschluss vom 28.05.2010, 9 T 278/10; LG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2018, 15 T 183/18).
  • BGH, 18.12.2014 - I ZB 27/14

    Zwangsvollstreckungsverfahren zur Beitreibung von Justizkosten: Ersetzung eines

    Auszug aus LG Rottweil, 11.03.2021 - 1 T 27/21
    In einer Entscheidung vom 18.12.2014 (Az.: I ZB 27/14) habe der BGH gerade zwischen formlos erteilten Vollstreckungsaufträgen bei denen - wie vorliegend - vollstreckbare Ausfertigungen der Titel mit eingereicht würden und Vollstreckungsaufträgen, die die Beitreibung von Gerichtskosten zum Ziel hätten, differenziert.
  • LG Freiburg, 05.07.2021 - 9 T 26/21

    Zwangsvollstreckung: Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift beim

    Ob das ausgefüllte Formular des Vollstreckungsauftrags mit einer Originalunterschrift zu versehen ist (so etwa: LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 12; LG Heilbronn, Beschl. v. 14.03.2016, Vh 1 T 124/16, juris Rdn. 5; Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 9; LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 23.04.2010, 1 T 78/10, juris Rdn. 5; Heßler, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 754 Rdn. 5; Ulrici, in: BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand: 01.03.2021, § 253 Rdn. 9b) oder, jedenfalls im Falle der Lesbarkeit des Namenszuges oder einer Ergänzung durch einen Namenszusatz, eine gescannte Unterschrift ausreichen kann (so etwa: LG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 20.12.2018, 15 T 183/18, juris; mit Einschränkung auch: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; nicht für Massenverfahren: LG Dortmund, Beschl. v. 28.05.2010, 9 T 278/10 juris Rdn. 16; so auch: LG Stuttgart, Beschl. v. 04.06.2012, 10 T 186/12, juris Rdn. 5; vgl. auch Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. Stand: 21.05.2021, § 753 ZPO Rdn. 40 f. m.w.N.) braucht nicht entschieden zu werden.

    Der Mangel einer Originalunterschrift kann durch einen später an den Gerichtsvollzieher gerichteten, eigenhändig unterschriebenen Schriftsatz oder im Beschwerdeverfahren durch Einreichung einer eigenhändig unterschriebenen Beschwerdeschrift jedenfalls dann geheilt werden, wenn diejenige Person unterschreibt, deren Unterschrift zuvor in eingescannter Form vorgelegt worden war (LG Konstanz, Beschl. v. 06.04.2021, A 62 T 30/21, DGVZ 2021, 143; LG Heilbronn, Beschl. v. 01.03.2017, Bm 1 T 52/17, juris Rdn. 7; offen: LG Heilbronn, Beschl. v. 04.01.2017, Sm 1 T 542/16, juris Rdn. 2; vgl. zum Rechtszustand vor Einführung des Formularzwangs auch: BGH, Beschl. v. 05.04.2005, VII ZB 18/05, juris Rdn. 5; a.A. LG Rottweil, Beschl. v. 11.03.2021, 1 T 27/21, juris Rdn. 18).

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